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Ratgeber · Buchhaltung

UVA richtig einreichen: Fristen und die häufigsten Fehler

Die Umsatzsteuervoranmeldung gehört für die meisten Unternehmen zum festen Ablauf. Die Fristen sind klar, trotzdem passieren immer wieder dieselben Fehler. So vermeiden Sie sie.
Von Tamer Sadik, geprüfter Bilanzbuchhalter in Wien · Stand: November 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
  • Die UVA ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats fällig, die UVA für Jänner also bis 15. März.
  • Bis zum selben Tag muss auch die Zahlung am Finanzamtskonto sein.
  • Bei mehr als 100.000 € Vorjahresumsatz melden Sie monatlich, darunter vierteljährlich.
  • Bei Umsätzen bis 55.000 € entfällt die UVA in der Regel, außer das Finanzamt fordert sie an.

Was ist die UVA?

In der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) melden Sie dem Finanzamt, wie viel Umsatzsteuer Sie Ihren Kunden verrechnet haben und wie viel Vorsteuer Sie selbst bei Ihren Einkäufen bezahlt haben. Die Differenz zahlen Sie ans Finanzamt oder Sie bekommen sie gutgeschrieben. Die Meldung erfolgt elektronisch über FinanzOnline.

Monatlich oder vierteljährlich?

Entscheidend ist Ihr Umsatz im Vorjahr:
  • Mehr als 100.000 €: monatliche UVA.
  • Bis 100.000 €: vierteljährliche UVA, fällig am 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar.
  • Bis 55.000 €: in der Regel keine UVA, außer das Finanzamt fordert sie an.
Haben Sie mehr Vorsteuer bezahlt, als Sie an Umsatzsteuer eingenommen haben, etwa nach einer größeren Anschaffung, bekommen Sie das Guthaben nur, wenn Sie eine UVA abgeben. Gerade in der Startphase lohnt sich das oft.

Fehler 1: Umsätze im falschen Zeitraum

In welche UVA ein Umsatz gehört, hängt davon ab, wie Sie versteuern. Bei der Soll-Besteuerung zählt, wann Sie die Leistung erbracht haben. Bei der Ist-Besteuerung zählt, wann das Geld eingegangen ist. Viele kleinere Unternehmen und Freiberufler versteuern nach der Ist-Methode. Klären Sie einmal sauber, was für Sie gilt, dann passt die Zuordnung jeden Monat.

Fehler 2: Vorsteuer aus unvollständigen Rechnungen

Vorsteuer dürfen Sie nur abziehen, wenn die Rechnung alle Pflichtangaben enthält. Dazu gehören unter anderem:
  • Name und Anschrift von Lieferant und Kunde
  • Menge und Bezeichnung der Leistung
  • Tag oder Zeitraum der Leistung
  • Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag
  • Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • UID-Nummer des Lieferanten, bei Rechnungen über 10.000 € brutto auch Ihre eigene
Für Kleinbetragsrechnungen bis 400 € brutto gelten vereinfachte Regeln. Prüfen Sie größere Eingangsrechnungen am besten gleich beim Eingang und fordern Sie bei Fehlern eine korrigierte Rechnung an.

Fehler 3: Einkäufe aus dem EU-Ausland vergessen

Wer Waren aus anderen EU-Ländern einkauft oder Leistungen von ausländischen Unternehmen bezieht, etwa Software-Abos oder Werbung bei Google und Meta, muss die Umsatzsteuer dafür oft selbst in der UVA erfassen. Das nennt man Reverse Charge. Meist steht dem ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe gegenüber, trotzdem muss beides in der Meldung stehen. Bei Lieferungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern kommen die Prüfung der UID-Nummer und die Zusammenfassende Meldung dazu.

Fehler 4: Frist oder Zahlung verpasst

Meldung und Zahlung müssen bis zum 15. beim Finanzamt sein. Wer zu spät zahlt, riskiert einen Säumniszuschlag. Tragen Sie die Termine fix in Ihren Kalender ein oder übergeben Sie das Thema an Ihre Buchhaltung.

Fehler 5: Fehler nicht korrigieren

Ist doch einmal etwas falsch gelaufen, korrigieren Sie es rasch. Eine berichtigte UVA lässt sich über FinanzOnline einreichen. Je früher ein Fehler auffällt, desto einfacher ist die Korrektur.

So läuft die UVA bei mir

Sie laden Ihre Belege digital hoch, ich prüfe die Rechnungen, verbuche alles und übermittle Ihre UVA fristgerecht an das Finanzamt, monatlich oder vierteljährlich. Die UVA ist in der laufenden Buchhaltung ab 200 € pro Monat netto enthalten.

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Tamer Sadik lächelt am Besprechungstisch